BAG: Wichtiges Urteil zu Betriebsrentnergesellschaften wird erwartet
Alle drei Jahre müssen Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten prüfen (§ 16 BetrAVG). Die Entscheidung, ob eine Anpassung erfolgt, hat billigem Ermessen zu entsprechen. Der Arbeitgeber kann bei seiner Ermessensentscheidung auch seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, belastet sie das Unternehmen übermäßig und gefährdet sie dessen Wettbewerbsfähigkeit, kann er die Anpassung ganz oder teilweise ablehnen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er annehmen darf, es werde dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmens aufzubringen.
In Zeiten der kriselnden wirtschaftlichen Lage suchen Unternehmen nach Einsparpotentialen. Große bis kleine Unternehmen haben ein Einsparpotential in der Anpassung der Betriebsrenten entdeckt. Um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten darzulegen, werden die Betriebsrentner in eine Gesellschaft ausgelagert, die vom renditeerwirtschaftenden Teil der Unternehmensgruppe abgetrennt ist. Gegen eine Anpassung der Betriebsrenten wird dann die schlechte wirtschaftliche Lage ins Feld geführt.
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 AZR 866/09) entscheidet bald einen Rechtsstreit, in dem es um die Zulässigkeit der Auslagerung der Betriebsrentner auf eine eigene Gesellschaft geht, deren finanzielle Ausstattung nur die Zahlung der laufenden Betriebsrenten, aber keine Anpassungen derselben zulässt. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, sah die Ausgliederung der Betriebsrentner auf eine separate Gesellschaft zum Zweck der Verhinderung der Anpassung der Betriebsrenten als rechtsmissbräuchlich an, wenn die Gesellschaft mit zu geringen Mitteln zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausgestattet ist.
Gewinnen die Kläger den Prozess, wird nicht nur auf die verklagte Gesellschaft, sondern auf jedes Unternehmen eine Forderungswelle zurollen, das eine Betriebsrentner-Gesellschaft mit zu geringen Mitteln geschaffen hat und damit eine Anpassung der Betriebsrenten unerfüllbar wird.