02. Juli 2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit


Die neue Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa seit dem 1. Mai 2011

Seit dem 1. Mai 2011 genießen Arbeitnehmer aus 8 mittel- und osteuropäischen Staaten, die der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten sind, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ihnen steht nunmehr der deutsche Arbeitsmarkt vollkommen offen. Sie können uneingeschränkt eine Arbeit in Deutschland aufnehmen und benötigen keine Arbeitsgenehmigung mehr.

Berliner Zeitung vom 02.07.2011

Die Meinungen darüber wie sich die neue Freizügigkeit auf den deutschen Arbeitsmarkt auswirken wird, gehen weit auseinander. Branchen mit hohem Fachkräftemangel erhoffen sich gut ausgebildete Mitarbeiter gewinnen zu können. Gewerkschaften dagegen sehen die Gefahr der Lohndrückerei.

Das Wichtigste dazu im Überblick:

Was versteht man unter Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und ermöglicht Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich.

Für welche neuen Mitgliedstaaten gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Bürger aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen brauchen künftig keine Erlaubnis mehr, um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen. Dies gilt für alle Beschäftigte, unabhängig von ihrer Qualifikation, der Beschäftigungsdauer und der Branche. Zwischen 2004 und 2011 hatte Deutschland diesen Staaten nur eingeschränkt Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt. Damit ist jetzt Schluss. Ab Mai 2011 genießen sie die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Was gilt für rumänische und bulgarische Staatsangehörige?

Rumänien und Bulgarien bleiben vorerst von der neuen Freizügigkeit ausgeschlossen. Sie sind erst 2007 der Europäischen Union beigetreten. Für diese Länder gelten daher weiterhin Übergangsvorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Allerdings nur noch bis spätestens 2013.

Brauchen die neuen Zuwanderer eine Aufenthaltsgenehmigung?

Nein. Unionsbürger dürfen nach Deutschland einreisen, wenn sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis haben. Ein Visum brauchen sie nicht. Nehmen EU-Bürger in Deutschland eine Beschäftigung auf und verlegen hierfür ihren Wohnsitz, müssen sie sich aber bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Welches Arbeitsrecht findet Anwendung?

Sind EU-Bürger bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt, gilt für sie genauso deutsches Arbeitsrecht wie für inländische Beschäftigte. Vorschriften wie beispielsweise zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zum Urlaub finden ebenso Anwendung wie die Vorschriften zum Kündigungsschutz. Für verschiedene Branchen ist in Deutschland ein Mindestlohn festgesetzt.

Ist dieser ebenfalls zu beachten?

Mindestlöhne gibt es derzeit in vielen Branchen, so zum Beispiel in der Abfallwirtschaft, im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung, im Maler- und Lackiererhandwerk oder in der Pflegebranche. Beschäftigt ein inländischer Arbeitgeber Zuwanderer in diesen Bereichen, muss er ihnen den festgelegten Mindestlohn zahlen.

Gilt die Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes auch für Unternehmen?

Mit der neuen Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch die volle Dienstleistungsfreiheit in Kraft getreten. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es den mittel- und osteuropäischen Unternehmen ihre Leistungen einfacher als bisher in Deutschland anzubieten. Zur Erbringung der Dienstleistungen dürfen sie nunmehr auch ihre Beschäftigten nach Deutschland entsenden.


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