Betriebliche Altersversorgungszusagen achtsam gestalten
(BAG, 19.06.2012 – 3 AZR 408/10)
Zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung können sich Arbeitgeber auch anderer Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) bedienen. Für die Erfüllung der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen haften sie dennoch weiterhin und damit quasi für die Solvenz des Versorgungsträgers.
Wie achtsam bereits die Versorgungszusagen selbst gestaltet werden müssen, zeigt das am 19. Juni 2012 ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 3 AZR 408/10). Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer eine Altersrente zugesagt. Die Durchführung übernahm eine Pensionskasse. Die Satzung der Pensionskasse berechtigte sie Fehlbeträge durch Herabsetzungen der Leistungen auszugleichen. Das geschah dann auch. Der Arbeitgeber weigerte sich an den Arbeitnehmer die Beiträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.
Der Rechtsstreit gelangte bis vor das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber meinte, dass nach der Altersversorgungszusage die Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist und damit der Ausgleich vom Arbeitnehmer zu Unrecht verlangt werde.
Das Bundesarbeitsgericht gab – wie die Vorinstanzen – dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an den Arbeitnehmer die Beiträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Die Inbezugnahme der Satzung erstrecke sich nicht auf die Satzungsregelung der Pensionskasse, wonach diese berechtigt sei, bei Fehlbeiträgen ihre Leistungen herabzusetzen.
Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht fügt der arbeitsrechtlichen Durchgriffshaftung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG eine neue Facette hinzu. Gestern wie heute müssen Arbeitgeber auf die Solvenz des externen Versorgungsträgers achten. Will der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Überraschungen vermeiden, zeigt das Urteil deutlich, dass die Versorgungszusagen auch mit der Satzung des externen Versorgungsträgers abgestimmt werden sollten. Diese Rechtsprechung ist nicht nur bei Pensionskassen, sondern auch anderen externen Versorgungsträgern, wie Pensionsfonds, Direktversicherungen und Unterstützungskassen anzuwenden.