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Buchpublikationen
Arbeitsrecht
Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache
Gabler Verlag 2006. 252 S.
ISBN: 3-8349-0200-4 |
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Der GmbH-Geschäftsführer
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen
Gabler Verlag 2005. 236 S.
ISBN: 3-409-14260-6
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Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-9 U 14/08)
Mitte des Jahres hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-9 U 14/08) den Entscheidungen eine weitere hinzugefügt, die das Leben für Aufsichtsräte hierzulande risikoreicher machen. Es liegt damit ganz auf der Linie der Rechtsprechung (vgl. etwa die „ARAG“-Entscheidung aus dem Jahr 1997, BGHZ 135, 244), ihre Organ-Pflichten verletzende Manager und deren Überwacher für dadurch verursachte bzw. nicht verhinderte Schäden zu persönlicher Haftung heranzuziehen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) wegen seiner Beteiligung (§ 830 BGB) an den von Seiten des Vorstandes initiierten sittenwidrigen und betrügerischen Kapitalerhöhungen gem. §§ 826, 830 BGB neben dem Vorstandsvorsitzenden zum Schadensersatz verurteilt. Der Schaden lag, nachdem die AG entgegen ausdrücklicher Ankündigungen nicht nur nicht an die Börse, sondern letztlich insolvent gegangen war, in den Zahlungen, die der Kläger für die Zeichnung von Aktien der AG in mehreren Fällen an diese geleistet hatte. Der Kläger hatte freilich im Vertrauen auf die Aussagen seitens der AG, zu denen u.a. auch diejenige gehörte, es handele sich bei den Aktien um eine „grundwertgesicherte“ Anlage, die Aktien gezeichnet und die Kaufpreise gezahlt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert: Ein Mitglied des AR ist, wie das OLG den Bundesgerichtshof (BGH) zitiert, allenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflich-tig, wenn er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt (BGH NJW-RR 1986, 1158, 1159; Anm. d. Verfasser: Mit dem am 1.11.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG] ist die Aktionärsklage gem. §§ 148 Aktiengesetz in das deutsche Aktienrecht eingeführt worden. Hier ging es indes um keine Aktionärsklage, bei der nämlich der Aktionär im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft, keine eigenen – wie hier – geltend macht). Hier ist aber ein Aktionär mit seiner pro domo verfolgten Klage durchgedrungen. AR-Mitglieder sollten die Entscheidung – die nämlich nicht nur für AR-Vorsitzende gilt – auch aus anderem Grund kennen: Sie führt deutlich vor Augen, dass ihre Haftung wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten von dem (Fehl-)Verhalten der Unternehmensleitung, auf die sich die Aufsichtspflicht ja bezieht (vgl. § 111 Abs. 1 Aktiengesetz), abhängt, und zeigt, was dieser Zusammenhang für ihren Pflichtenkreis konkret bedeutet.
Zum Fall: Nach den Feststellungen des Gerichts hat der beklagte AR-Vorsitzende das strafbare und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes der AG unterstützt, indem er bei mehreren Kapitalerhöhungen in der an sich gesetzlich vorgesehenen Weise mitgewirkt hat (vgl. § 202 Abs. 3 Satz 2 und § 184 Aktiengesetz). In Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion hätte er angesichts der augenscheinlich unternehmens-zweckwidrigen Verwendung der durch Aktienemissionen vereinnahmten Anlegergelder für weiche Kosten und eigene Zwecke (nicht des AR-Vorsitzenden selbst) dabei aber nicht mitwirken dürfen. Der AR-Vorsitzende fand insbesondere mit seinem Einwand kein Gehör, er habe vom strafbaren/sittenwidrigen Tun des Vorstandes nichts gewusst, sondern sei von diesem nicht anders als etwa der Kläger getäuscht worden. Das Gericht berief sich auf den BGH, und stellte fest: Wer es trotz starker Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln bewusst unterlässt, sich um (geschuldete) Aufklärung zu bemühen, handele vorsätzlich, da er es gerade vermeiden will, dass aus dem begründeten Verdacht Gewissheit wird. Mit den Worten des OLG: Es genügt ein „bewusstes Sichverschließen“. Ein solches wiederum liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die einen entsprechenden dringenden Verdacht (objektiv!) ergeben. Dann darf auch nicht auf anderslautende Angaben, etwa des Vorstandes, vertraut werden, und glückt eine auf solches (angebliche) Vertrauen gestützte Exkulpation später nicht.
Das Gericht hat die verdachtsbegründenden Tatsachen hier u.a. darin erblickt, dass den ständigen Kapitalerhöhungen – in den Jahren 1999 bis 2002 zehn an der Zahl – keine entsprechenden Umsätze und keine operativen Tätigkeiten gegenüberstanden. Es wurden im Gegenteil Bilanzverluste erzielt. Das war dem AR-Vorsitzenden aus Berichten und Geschäftsauswertungen bekannt geworden, längst bevor ihm die Bilanz vorlag. Die Frage musste sich ihm aufdrängen, wo die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Der Beklagte stellte sie aber nicht, sondern wirkte bei den Kapitalerhöhungen mit. Er leistete so einen schadensursächlichen Beitrag zu der u.a. deshalb strafbaren/sittenwidrigen „Kapitalerhöhungspraxis“, weil diese – freilich entgegen der Außendarstellung – nicht darauf abzielte, durch Entfaltung entsprechender operativer Geschäfte dem Unternehmenszweck zu dienen, sondern betrügerischen Zwecken. Der AR-Vorsitzende hat so den AG-Ruin befördert.
Die Lektüre der OLG-Entscheidung, und um den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt ganz zu kennen, auch der Vorinstanz (LG Düsseldorf, 6.11.2007, 10 O 3/07), wird Aufsichtsräten empfohlen.
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