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Eventuelle Abberufung ist unabhängig vom bestehenden Dienstvertrag zu sehen
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Buchpublikationen
Arbeitsrecht
Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache
Gabler Verlag 2006. 252 S.
ISBN: 3-8349-0200-4 |
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Der GmbH-Geschäftsführer
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen
Gabler Verlag 2005. 236 S.
ISBN: 3-409-14260-6
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Verlust des Kündigungsschutzes infolge des Aufrückens zum GmbH-Geschäftsführer
Dies kann Ihnen passieren, wenn Sie zum Geschäftsführer aufrücken. Nur wer das Risiko kennt, kann sich absichern.
Die Grundsätze:
- Die Geschäftsführer-Organstellung (§§ 35 GmbHG) und das ihr zugrunde liegende Vertragsverhältnis sind zwei Paar Schuhe.
- Die Wirksamkeit des Einen sagt grundsätzlich nichts über die des Anderen.
- In der Regel liegt der Geschäftsführer-Organstellung ein freier (Geschäftsbesorgungs )Dienstvertrag zugrunde.
- Der Geschäftsführer-Dienstvertrag regelt, was im Verhältnis Geschäftsführer / GmbH bei Ausübung der Geschäftsführer-Organstellung, d.h. der mit der Geschäftsführer-Organstellung kraft Gesetzes (GmbHG) verbundenen Rechte und Pflichten gelten soll, soweit das Gesetz dies nicht schon vorgibt.
Die GmbH kann für Geschäftsführer generell Geltendes in ihrer Satzung und / oder einer Geschäftsordnung regeln. Nicht dort, sondern in der Regel im Geschäftsführer-Dienstvertrag wird aber das Nähere für den konkreten Geschäftsführer Geltung Beanspruchende geregelt.
- Das KSchG gilt nur für Arbeits-, nicht für freie Dienstverhältnisse.
- Kompliziert kann es werden, wenn ein Arbeitnehmer der GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt wird. Was wird dann mit dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis?
- Das Bundesarbeitsgericht meint, das Arbeitsverhältnis werde durch den Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags – der dann in der Regel erfolgt – grundsätzlich aufge-hoben.
- Es meint, das sei nur ausnahmsweise anders, wenn die Parteien eigens vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis durch den Geschäftsführer-Dienstvertragsschluss nicht auf-gehoben werden soll.
- Folge sei dann, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis solange ruhe, bis der Geschäftsführer-Dienstvertrag ende. Dann lebe das Arbeitsverhältnis wieder auf.
- Im Prozess obliegt es dem Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass eine dies bewirkende Vereinbarung getroffen wurde.
Das BAG hat letztlich einen Fall entschieden (Urteil v. 25.10.2007 – Az.: 6 AZR 1045/06), dessen Besonderheit darin lag, dass ein Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht geschlossen worden war, nachdem der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der GmbH aufgerückt war.
Der ursprüngliche Arbeitsvertrag war daher weder stillschweigend aufgehoben, noch ruhend gestellt worden.
Der Geschäftsführer verrichtete seine Tätigkeit schuldrechtlich gesehen daher allein auf der Grundlage des fortbestehenden (Arbeits-)Vertrags. Dieser war im Fall auch mit dem Aufrücken zum Geschäftsführer als Arbeitsvertrag weiterhin geblieben. Nach der Geschäftsordnung der beklagten GmbH bedurfte der Geschäftsführer als dritter Geschäftsführer für jegliches Handeln der Zustimmung des vorsitzenden Geschäftsführers. Daher war er in weisungsabhängiger Stellung, mithin Arbeitnehmer geblieben. Nebenbei: Wäre der Geschäftsführer im Innenverhältnis nicht weisungsabhängig, sondern mit entsprechender Entscheidungskompetenz ausgestattet worden und tätig geworden, hätte sich das Arbeits- in ein freies Dienstverhältnis gewandelt. Das KSchG hätte dann von vornherein nicht gegolten (s. obige Grundsätze).
Die Crux des Falls: Die Abberufung des Geschäftsführers war im – für die Kündigungswirksamkeit maßgeblichen – Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht erklärt worden. Als Geschäftsführer, der der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt daher noch war, genoss er trotz seines Arbeitnehmer-Status keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Grund dafür: § 14 KSchG. Die Norm ordnet allein an die Geschäftsführer-Organstellung anknüpfend an, dass u.a. für GmbH-GF die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG (sog. allgemeiner Kündi-gungsschutz) nicht gelten. Im Fall war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers daher wirksam, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedurfte.
Fazit: Die Vereinbarung, die ein ursprüngliches Arbeitsverhältnis ruhend stellt, hilft dem Geschäftsführer nicht, wenn die GmbH erst das Vertragsverhältnis – egal, ob Dienst- oder Arbeitsverhältnis – kündigt, und ihn erst dann als Geschäftsführer abberuft.
Folglich muss der Schutz des Geschäftsführers anders bewirkt werden: Als künftiger GmbH-Geschäftsführer sollten Sie auf den Abschluss eines den Verlust des Kündigungsschutzes aus-gleichenden Geschäftsführer-Dienstvertrag achten. Dazu kann z.B. die Vereinbarung einer je nach Lage langen Kündigungsfrist, einer bestimmten Abfindung für den Kündigungsfall u.a. mehr gehören.
Wir beraten Sie gern, auch verhandlungsstrategisch. Mit Ihnen gemeinsam finden wir eine passgenaue Lösung für Sie.
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