Fachanwälte für Arbeitsrecht Glock & Professionals
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Als Vorstandsmitglied sind Sie Entscheider. Das Vorstandsmitglied haftet unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für den entstandenen Schaden. Können Sie sich gegen dieses Haftungsrisiko absichern?
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Vertrag für Geheimes
Darf der Betriebsrat bei persönlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung mitbestimmen?
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Buchpublikationen

Arbeitsrecht - Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache






Arbeitsrecht
Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache

Gabler Verlag 2006. 252 S.
ISBN: 3-8349-0200-4

Der GmbH-Geschäftsführer 
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen






Der GmbH-Geschäftsführer
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen

Gabler Verlag 2005. 236 S.
ISBN: 3-409-14260-6




Aktuelles

Vertrag für Geheimes

Darf der Betriebsrat bei persönlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung mitbestimmen?

Aus: Berlin maximal 6 / 2010
Rechtsfrage
Vertrag für Geheimes

In manchen Betrieben haben alle Mitarbeiter in ihren Arbeitsverträgen eine Klausel, die sie verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Gerade in der Projektarbeit wird die Belegschaft fachlich voll eingebunden, so dass das unternehmerische Bedürfnis besteht, die Mitarbeiter zur Geheimhaltung zu verpflichten. Für den Fall des Geheimnisverrates droht die Kündigung oder auch Schadensersatz. Was aber tun, wenn der Betriebsrat eine Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz einfordert? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Verschwiegenheitspflichten davon abhängt, auf welchen Gegenstand sich die Pflicht des Mitarbeiters zu Stillschweigen bezieht. Wenn nicht das Ordnungsverhalten tangiert ist, sondern die Verschwiegenheitspflicht zweifelsfrei auf geschäftliche Informationen abzielt, also auf das Arbeitsverhalten, liegt eine mitbestimmungsfreie Konkretisierung der bereits im Arbeitsvertrag verankerten Pflicht zur Bewahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vor. Zudem könnte die Vorschrift des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb greifen, die den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe stellt. Es kommt also auf den Bezugspunkt der Geheimhaltung im Einzelfall an. Um Streit zu vermeiden, empfehle ich ohne die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung dennoch, den Betriebsrat in diesen Regelungen im Vorfeld einzubinden.

Prof. Asoc. Dr. jur. Jutta Glock Fachanwältin für Arbeitsrecht

D4/D16499


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